Innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG
§ 25b Innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte
(1)Ein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
1. drei Unternehmer
über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser
Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den
letzten Abnehmer gelangt,
2. die Unternehmer in
jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der
Umsatzsteuer erfasst sind,
3. der Gegenstand
der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
4. der Gegenstand der Lieferungen
durch den ersten Lieferer oder den ersten
Abnehmer befördert oder versendet wird.

Szenario:
Niederländischer Unternehmer bestellt bei uns als Großhändler in
Deutschland Ware, die wir leider nicht vorrätig haben. Da wir
einen Kooperationspartner in Dänemark kennen, fragen wir nach,
ob er die gefragte Ware unseres Kunden auf Lager hat mit der
Bitte, diese direkt in die Niederlande zu senden. Macht er auch!
Schön, dass es noch Freunde gibt, die zudem mit dem
Abwicklungsprozess vertraut sind :-).
Die Rechnungsabwicklung:
Der dänische Unternehmer schreibt seine Rechnung an uns ohne
UST, da steuerfreier Umsatz i.S.d. IG-Lieferung (AR an DE).
Wir melden für diese "Lieferung"
(auch wenn sie nicht an uns geht) einen IG-Erwerb §1a i.V.m. §3d
„Ort der Lieferung“ an (ER aus DK).
Wir schreiben unsere Rechnung ohne
UST an unseren Kunden in den Niederlanden, mit Hinweis
„Wechsel der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“ nach § 14a
(7) und dem Vermerk auf ein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft nach § 25b.
Buchungsjournal:

Auch, wenn Ihnen dieser Geschäftsfall zunächst etwas kompliziert
erscheint, da hier u.a. von einer unbewegten Lieferung die Rede
ist - das IG-Dreiecksgeschäft stellt eine deutliche
Erleichterung für Unternehmen im Vergleich zu den klassischen
Reihengeschäften dar. Grenzüberschreitende Kooperationen
zwischen Unternehmen in der EU sind
relativ einfach und schnell abzuwickeln.
Wann Reihengeschäft?
Wenn mehrere Beteiligte (mindestens drei) über einen Gegenstand
in Verbindung treten, nicht drei UE sind, o. sich diese drei
nicht in jeweils drei unterschiedlichen EU-Staaten befinden,
kommt das Reihengeschäft nach § 3 (6) Satz 5 UStG zur Anwendung,
ohne dass das Reihengeschäft dort explizit genannt wird.
Beispiel national:
Sie bestellen ein Sofa online bei einem Anbieter in
Frankfurt, bekommen dieses aber direkt vom Produzenten in
Berlin.
Eine Lieferung gilt als bewegt § 3
(6) UStG, eine Lieferung als unbewegt § 3 (7)
UStG. In einem Reihengeschäft, das gilt auch für o.g.
IG-Dreiecksgeschäft kann es immer nur eine bewegte Lieferung
geben. Es ist hier übrigens egal, ob Sie Privatkunde o.
Unternehmer sind, es ist ein Reihengeschäft auf nationaler
Ebene, d.h. die UST bleibt in Deutschland.
Beispiel international:
Der niederländische Kunde bestellt bei uns 20 Sofas. Diesmal
bitten wir unseren Produzenten in Berlin, ihm diese direkt zu
senden. Sie merken, zwei Unternehmer sitzen in Deutschland. Für
uns bedeutet das, wir müssen uns unsatzsteuerlich in den
Niederlanden registrieren lassen u. ggfs. die Rechnung mit
niederländischer Umsatzsteuer ausstellen.
Hier gibt es immens viele Möglichkeiten! In der USTAE § 6 UStG,
Abschn. 3.14 finden Sie umfangreiche Fallbeispiele.
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