Reverse Charge Verfahren | § 13b
UStG
Je nachdem, für wen oder wo Sie als
Handwerker oder Freiberufler mit Ihrer Dienstleistung tätig
sind, ergeben sich im Umsatzsteuergetz besondere Vorschriften
bezüglich der auszuweisenden Umsatzsteuer in der Rechnung und
die entsprechende Verbuchung in der Buchhaltung.
Was eine eine "Leistung" ist wird im UStG nicht explizit
gennannt, sondern im § 3 (9) UStG
lediglich der Hinweis, dass alles was keine Lieferung ist, eben
als Leistung definiert ist.
Weiterhin bezeichnet man eine Leistung als Werklieferung
§ (4) UStG, wenn Sie den zu
verarbeitenden Hauptstoff, z.B. Bretter für einen Gartenzaun,
selber mitbringen.
Voraussetzung für das Reverse Charge Verfahren (Umkehr der
Steuerschuldnerschaft) auf nationaler und EU-Ebene, sowie den
Drittstaaten ist, dass Auftraggeber und
Auftragnehmer Unternehmende mit einer UST-ID Nr. sind.
Gesetzliche Grundlagen § 13b
UStG und Anwendung
Stellen Sie sich einen deutschen Handwerker vor, der einen
Auftrag für ein französisches Unternehmen in Frankreich
ausführt! Er arbeitet also in einem anderen EU-Land mit einem
außerdem höchstwahrscheinlich anderen UST-Satz!

Was passiert bei der
Rechnungsstellung?
Eigentlich müsste sich der Handwerker nun zur korrekten
Erfassung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland zu Zwecken der
Umsatzsteuerzahllast registrieren lassen und seine Rechnung mit
der "ausländischen" Umsatzsteuer schreiben. § 3a (2) UStG "Ort
der sonstigen Leistung" sieht für den Fall eines Auftrags an
einen anderen Unternehmer als Ort der abzuführenden UST
grundsätzlich die Betriebsstätte des Unternehmers vor: "...an
dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen
betreibt..."
Grundsätzlich heißt übrigens immer, Ausnahmen bestätigen die
Regel. Abweichungen zu den Absätzen (1),(2) § 3 UStG finden
sich unter Absatz 3 im gleichen Paragraphen!
Reverse Charge
Schon seit 2002 gibt es den §13b auf EU-Ebene, um genau das o.g.
Besipiel bürokratisch erheblich zu vereinfachen:
Der deutsche Handwerker schreibt seine Rechnung 1. mit beiden
UST-ID Nummern und 2. ohne
UST, aber zwingend mit dem Vermerk "Wechsel der
Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger" (§
14a (1) UStG). Grundlage §
13b (1) u. (2) UStG: "Für
nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige
Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden
sind."
Damit das französische Finanzamt weiß, was auf der Rechnung an
das französische Unternehmen steht, muss der Vermerk auch in der
jeweiligen Landessprache erfolgen: Autoliquidation! Sie in DE
müssen übrigens auch diesen Umsatz in der UST-Voranmeldung
angeben.
Stellen Sie sich den Fall erstmal noch in die andere Richtung
vor. Das frz. Unternehmen arbeitet für Sie als Unternehmer in
DE. Jetzt bekommenSie eine Rechnung des frz. Unternehmens ohne UST
mit Hinweis: "Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den
Empfänger".
Beispielbuchungen:

Damit die jeweiligen Aus- u. Eingangsrechnungen automatisiert in
die UST-Voranmeldung gelangen, benutzen Sie hierfür
vordefinierte Automatikkonten. In unseren Beispielen Konten des
SKR-04. Bei den Eingangsrechnungen wird auf Grund der
Automatikkonten die Vorsteuer gegen die Umsatzsteuer gebucht.
Genau wie beim Innergemeinschaftlichen Erwerb (Konto 5425).
Auf nationaler Ebene findet das Reverse Charge Verfahren
zwingend Anwendung, wenn Sie Bauleister sind und als
Subunternehmer für einen anderen Bauleister tätig sind (§
13b (2) Nr.4 i.V.m. §13b (5) UStG. Damit will man sog.
Umsatzsteuerkaruselle unterbinden und möglichem
Umsatzsteuerbetrug entgegen treten.
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