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Reverse Charge Verfahren | § 13b UStG

Je nachdem, für wen oder wo Sie als Handwerker oder Freiberufler mit Ihrer Dienstleistung tätig sind, ergeben sich im Umsatzsteuergetz besondere Vorschriften bezüglich der auszuweisenden Umsatzsteuer in der Rechnung und die entsprechende Verbuchung in der Buchhaltung.

Was eine eine "Leistung" ist wird im UStG nicht explizit gennannt, sondern im § 3 (9) UStG lediglich der Hinweis, dass alles was keine Lieferung ist, eben als Leistung definiert ist.

Weiterhin bezeichnet man eine Leistung als Werklieferung § (4) UStG, wenn Sie den zu verarbeitenden Hauptstoff, z.B. Bretter für einen Gartenzaun, selber mitbringen.

Voraussetzung für das Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) auf nationaler und EU-Ebene, sowie den Drittstaaten ist, dass Auftraggeber und Auftragnehmer Unternehmende mit einer UST-ID Nr. sind.

Gesetzliche Grundlagen § 13b UStG und Anwendung

Stellen Sie sich einen deutschen Handwerker vor, der einen Auftrag für ein französisches Unternehmen in Frankreich ausführt! Er arbeitet also in einem anderen EU-Land mit einem außerdem höchstwahrscheinlich anderen UST-Satz!



Was passiert bei der Rechnungsstellung?

Eigentlich müsste sich der Handwerker nun zur korrekten Erfassung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland zu Zwecken der Umsatzsteuerzahllast registrieren lassen und seine Rechnung mit der "ausländischen" Umsatzsteuer schreiben. § 3a (2) UStG "Ort der sonstigen Leistung" sieht für den Fall eines Auftrags an einen anderen Unternehmer als Ort der abzuführenden UST grundsätzlich die Betriebsstätte des Unternehmers vor: "
...an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt..."

Grundsätzlich heißt übrigens immer, Ausnahmen bestätigen die Regel. Abweichungen zu den Absätzen (1),(2) § 3 UStG finden sich unter Absatz 3 im gleichen Paragraphen!

Reverse Charge

Schon seit 2002 gibt es den §13b auf EU-Ebene, um genau das o.g. Besipiel bürokratisch erheblich zu vereinfachen:

Der deutsche Handwerker schreibt seine Rechnung 1. mit beiden UST-ID Nummern und 2. ohne UST, aber zwingend mit dem Vermerk "Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger" (§ 14a (1) UStG). Grundlage § 13b (1) u. (2) UStG: "
Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind."

Damit das französische Finanzamt weiß, was auf der Rechnung an das französische Unternehmen steht, muss der Vermerk auch in der jeweiligen Landessprache erfolgen: Autoliquidation! Sie in DE müssen übrigens auch diesen Umsatz in der UST-Voranmeldung angeben.

Stellen Sie sich den Fall erstmal noch in die andere Richtung vor. Das frz. Unternehmen arbeitet für Sie als Unternehmer in DE. Jetzt bekommenSie eine Rechnung des frz. Unternehmens ohne UST mit Hinweis: "Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger".

Beispielbuchungen:


Damit die jeweiligen Aus- u. Eingangsrechnungen automatisiert in die UST-Voranmeldung gelangen, benutzen Sie hierfür vordefinierte Automatikkonten. In unseren Beispielen Konten des SKR-04. Bei den Eingangsrechnungen wird auf Grund der Automatikkonten die Vorsteuer gegen die Umsatzsteuer gebucht. Genau wie beim Innergemeinschaftlichen Erwerb (Konto 5425).

Auf nationaler Ebene findet das Reverse Charge Verfahren zwingend Anwendung, wenn Sie Bauleister sind und als Subunternehmer für einen anderen Bauleister tätig sind (§ 13b (2) Nr.4 i.V.m. §13b (5) UStG. Damit will man sog. Umsatzsteuerkaruselle unterbinden und möglichem Umsatzsteuerbetrug entgegen treten.

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