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Einnahmen-Überschussrechnung | Grundlagen f. Freiberufler:innen

Die schnelle Fassung

Als Freiberufler:in brauchen Sie keine Bücher im Sinne der doppelten Buchführung führen. In der Regel müssen Sie nur bezahlte Rechnungen Ihres Kunden in die Einkommensteuererklärung u. die entstandene UST in die Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, für Ausgangsrechnungen gilt ein Anspruch auf den Vorsteuerabzug bereits, wenn Sie die Eingangsrechnung erhalten.

Vor allem für Existenzgründer:innen zumindest eine Möglichkeit, die Liquidität ein wenig zu steuern. Das Sie Ihre Lieferantenrechnungen meist schneller zahlen müssen, als Ihr Kunde bereit ist, seine Rechnung bei Ihnen auszugleichen, ist dann nochmal ein ganz anderes Thema.



Gesetzliche Grundlagen

Der Einkommensteuer unterliegen u.a. § 2 (1) Nr.3 EStG "Einkünfte aus selbständiger Arbeit"

Als Freiberufler:innen haben Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) sog. Katalogberufe

Als Gewinn ist für Sie maßgeblich der § 4 (3) EStG von Bedeutung, der Sie von der Pflicht, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen befreit und als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben definiert. Den Begriff der 4/3 Rechnung haben Sie vielleicht schon gehört, hier hat er seinen Ursprung.

In der Praxis heißt das: Sie stellen keine Bilanz auf und "buchen" Einnahmen o. Ausgaben grundsätzlich auf die Konten Bank/Kasse.

Sie müssen nicht zwingend über ein Buchführungsprogramm verfügen, die Einnahmen-Überschussrechnung kann man sehr gut in Microsoft Excel durchführen und der Steuerkanzlei zukommen lassen.

Trotzdem können Sie auch hier einen Kontenrahmen nutzen und die wichtigsten Kosten und Erlöse auf entsprechende Konten gegen zu buchen. Das spart wirklich viel Geld und Ihr Steuerberater hilft Ihnen hoffentlich gerne weiter.

Eine Buchführungssoftware macht insofern Sinn, dass auch die leidige Umsatzsteuervoranmeldung automatisch generiert wird und per Knopfdruck an das Finanzamt übermittelt werden kann.


Als Freiberufler:in erfolgt die Berechnung der Umsatz- u. Vorsteuer nach vereinnahmten Entgelten (IST-Versteuerung):
§ 20 Nr. 3 UStG (Angehörige eines freien Berufs).

Wichtig ist hier § 11 EStG, der das Prinzip von Zufluss und Abfluss festlegt:
(1) S1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 
(2) S1 Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Dieses Zufluss- u. Abflussprinzip hat natürlich Ausnahmen, im Paragraphen 11 aufgeführt, und -  wenn das Prinzip der Einnahmen u.a. durch die Anschaffung von Anlagegütern, für die entsprechende Abschreibungspflichten bestehen, durchbrochen wird:

§ 4 (3) Satz 3 EStG: Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 

Beispiel: EÜR Einnahmenüberschussrechnung  |  Anlage EÜR

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