Einnahmen-Überschussrechnung
| Grundlagen f. Freiberufler:innen
Die schnelle Fassung
Als Freiberufler:in brauchen Sie keine Bücher im Sinne der
doppelten Buchführung führen. In der Regel müssen Sie nur
bezahlte Rechnungen Ihres Kunden in die Einkommensteuererklärung
u. die entstandene UST in die Umsatzsteuervoranmeldung
aufnehmen, für Ausgangsrechnungen gilt ein Anspruch auf den
Vorsteuerabzug bereits, wenn Sie die Eingangsrechnung erhalten.
Vor allem für Existenzgründer:innen zumindest eine Möglichkeit,
die Liquidität ein wenig zu steuern. Das Sie Ihre
Lieferantenrechnungen meist schneller zahlen müssen, als Ihr
Kunde bereit ist, seine Rechnung bei Ihnen auszugleichen, ist
dann nochmal ein ganz anderes Thema.

Gesetzliche Grundlagen
Der Einkommensteuer unterliegen u.a.
§ 2 (1) Nr.3 EStG "Einkünfte aus
selbständiger Arbeit"
Als Freiberufler:innen haben Sie Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (§ 18 EStG) sog.
Katalogberufe
Als Gewinn ist für Sie maßgeblich der § 4 (3) EStG von
Bedeutung, der Sie von der Pflicht, Bücher zu führen und
Abschlüsse zu machen befreit und als Gewinn den
Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben definiert.
Den Begriff der 4/3 Rechnung haben Sie
vielleicht schon gehört, hier hat er seinen Ursprung.
In der Praxis heißt das: Sie stellen keine Bilanz auf und
"buchen" Einnahmen o. Ausgaben grundsätzlich auf die Konten
Bank/Kasse.
Sie müssen nicht zwingend über ein Buchführungsprogramm
verfügen, die Einnahmen-Überschussrechnung kann man sehr gut in
Microsoft Excel durchführen und der Steuerkanzlei zukommen
lassen.
Trotzdem können Sie auch hier einen Kontenrahmen nutzen und die
wichtigsten Kosten und Erlöse auf entsprechende Konten gegen zu
buchen. Das spart wirklich viel Geld und Ihr Steuerberater hilft
Ihnen hoffentlich gerne weiter.
Eine Buchführungssoftware macht insofern Sinn, dass auch die
leidige Umsatzsteuervoranmeldung automatisch generiert wird und
per Knopfdruck an das Finanzamt übermittelt werden kann.
Als Freiberufler:in erfolgt die
Berechnung der Umsatz- u. Vorsteuer nach vereinnahmten
Entgelten (IST-Versteuerung):
§ 20 Nr. 3 UStG (Angehörige
eines freien Berufs).
Wichtig ist hier § 11 EStG,
der das Prinzip von Zufluss und Abfluss
festlegt:
(1) S1 Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in
dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
(2) S1 Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
geleistet worden sind.
Dieses Zufluss- u. Abflussprinzip hat natürlich Ausnahmen, im
Paragraphen 11 aufgeführt, und - wenn das Prinzip der
Einnahmen u.a. durch die Anschaffung von Anlagegütern, für die
entsprechende Abschreibungspflichten bestehen, durchbrochen
wird:
§ 4 (3) Satz 3 EStG: Die
Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige
Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens
(§ 6 Absatz 2a) und über die
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu
befolgen.
Beispiel:
EÜR Einnahmenüberschussrechnung
| Anlage EÜR
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Journal
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