Handelsgesetzbuch (Auszüge)
§ 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in
diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu
machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen
Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des
Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich
in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der
Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift
übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe
(Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger)
zurückzubehalten.
§ 239 Führung der Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst
erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer
lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern,
Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren
Bedeutung eindeutig festliegen. (2) Die Eintragungen in Büchern
und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig,
richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. (3) Eine
Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise
verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr
feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob
sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4) Die
Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können
auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf
Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung
einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der
Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf
Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die
Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind
und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden
können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines
baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu
verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. (2) Er hat
demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches
Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf
Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist
innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden
Zeit zu bewirken. (3) Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert
für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer
gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt
werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und
seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche
Bestandsaufnahme durchzuführen. (4) Gleichartige
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere
gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche
Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe
zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert
angesetzt werden.
§ 266 Gliederung der Bilanz
(1) 1Die Bilanz ist in Kontoform
aufzustellen. 2Dabei haben mittelgroße und
große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz
2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der
Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in
der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs.
1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur
die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen
bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge aufgenommen
werden. 4Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a)
brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die
in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten
gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen
werden.
§ 267 Umschreibung der Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 6.000.000 Euro Bilanzsumme.
2. 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten
vor dem Abschlußstichtag
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die
mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale
überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
1. 20.000.000 Euro Bilanzsumme
2. 40.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten
vor dem Abschlußstichtag
3. Im Jahresdurchschnitt
zweihundertfünfzig Arbeitnehmer
§ 267a Kleinstkapitalgesellschaften
(1) 1Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine
Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 350.000 Euro Bilanzsumme
2. 700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten
vor dem Abschlussstichtag
3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer

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