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Internationale Geschäftsfälle im UStG

In der  Praxis werden in der kfm. Sachbearbeitung in der Rechnungsstellung und Finanzbuchhaltung erweiterte Kenntnisse des UStG gefordert, spätestens dann, wenn Sie es mit internalionalen Gerschäftsfällen zu tun haben.

Durch die Vielfältigkeit in den nationalen/internationalen Geschäftsprozessen ergeben sich je nach Branche Besonderheiten in der Darstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung. Dies ist "in der Tat" zunächst erstmal die Aufgabe derjenigen, die die Rechnung mit dem korrekten Ausweis der Umsatzsteuer o. eben die Steuerbefreiung aufzeichnen u. mit einem entsprechenden Vermerken versehen.

Neben dem § 14  "Ausstellung von Rechnungen" ist hier vor allem § 14a (1)-(7) "Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen", beide USTtG, von Bedeutung!

Für die Übergabe in die FIBU verfügt ein vernünftiges Fakturaprogramm in der Regel über die Einbindung eines Kontenrahmens u.   drei automatisierte Zuordnungskonten in den Warengruppen (Inland, Steuerfrei-Drittstaaten, IG-Lieferung).

Anhand der [UST-ID Nummer] + [Steuerfreie Umsätze]  in der Kundenstammpflege erkennt die Faktura automatisch, auf welches Erlöskonto die Rechnung gebucht wird, u. ob UST-Steuer berechnet wird o. nicht.

Sonderfälle gibt es immer, z.B das Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG, aber auch dafür gibt es Lösungen in Ihrem Rechnungsprogramm.

Bis jetzt reden wir übrigens von Lieferungen § 3 (1) u. (6) UStG an Unternehmen und nicht von Leistungen.

Auszug GUV | Lieferungen (Kontenrahmen SKR-04)


Die drei Buchungsfälle werden über die Automatisierung den unterschiedlichen Erlöskonten zugeordnet, über die Buchungsliste importiert und  auch in den unterschiedlichen UST-Positionen in der Elster Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen:



Wichtig:
Wer hätte es denn gedacht. Natürlich möchte unser Finanzamt lückenlos über alle steuerfreien Umsätze auch in unserer Elster Umsatzsteuervoranmeldung informiert sein.

Weiterhin müssen EU-Lieferungen § 6a UStG i.Vm. §4 Nr.1b UStG in einer zusammenfassenden Meldung ZM (§ 18 a UStG), Verbringen von unternehmenseigenen Lieferungen in ein anderes EU-Land, Lieferungen an Konsignationlager u. Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) gemeldet werden!

Die Elster Umsatzsteuer Voranmeldung ist also nicht abschließend!

Bei Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG i.V. § 4 Nr. 1a UStG müssen wir die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchhalterisch u. für Dritte lückenlos nachvollziehbar nachweisen!

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