Internationale Geschäftsfälle im
UStG
In der Praxis werden in der
kfm. Sachbearbeitung in der Rechnungsstellung und Finanzbuchhaltung erweiterte Kenntnisse des UStG gefordert,
spätestens dann, wenn Sie es mit internalionalen
Gerschäftsfällen zu tun haben.
Durch die Vielfältigkeit in den nationalen/internationalen
Geschäftsprozessen ergeben sich je nach Branche Besonderheiten
in der Darstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung. Dies ist
"in der Tat" zunächst erstmal die Aufgabe derjenigen, die die
Rechnung mit dem korrekten Ausweis der Umsatzsteuer o. eben die
Steuerbefreiung aufzeichnen u. mit einem entsprechenden
Vermerken versehen.
Neben dem § 14 "Ausstellung von Rechnungen"
ist hier vor allem § 14a (1)-(7) "Zusätzliche Pflichten
bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen", beide
USTtG, von Bedeutung!
Für die Übergabe in die FIBU verfügt ein vernünftiges
Fakturaprogramm in der Regel über die Einbindung eines
Kontenrahmens u. drei automatisierte
Zuordnungskonten in den Warengruppen (Inland,
Steuerfrei-Drittstaaten, IG-Lieferung).
Anhand der [UST-ID Nummer] + [Steuerfreie Umsätze] in der
Kundenstammpflege erkennt die Faktura automatisch, auf welches
Erlöskonto die Rechnung gebucht wird, u. ob UST-Steuer berechnet
wird o. nicht.
Sonderfälle gibt es immer, z.B das Innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG, aber auch dafür gibt es
Lösungen in Ihrem Rechnungsprogramm.
Bis jetzt reden wir übrigens von Lieferungen
§ 3 (1) u. (6) UStG an
Unternehmen und nicht von Leistungen.
Auszug GUV | Lieferungen (Kontenrahmen SKR-04)

Die drei Buchungsfälle werden über die Automatisierung
den unterschiedlichen Erlöskonten zugeordnet, über die
Buchungsliste importiert und auch in den unterschiedlichen
UST-Positionen in der Elster Umsatzsteuervoranmeldung
ausgewiesen:

Wichtig:
Wer hätte es denn gedacht. Natürlich möchte unser
Finanzamt lückenlos über alle steuerfreien Umsätze auch in unserer
Elster Umsatzsteuervoranmeldung informiert sein.
Weiterhin müssen EU-Lieferungen § 6a UStG i.Vm. §4 Nr.1b
UStG in einer zusammenfassenden Meldung ZM (§
18 a UStG), Verbringen von unternehmenseigenen
Lieferungen in ein anderes EU-Land, Lieferungen an
Konsignationlager u. Lieferungen im Rahmen
innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte an das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) gemeldet werden!
Die Elster Umsatzsteuer Voranmeldung ist also nicht
abschließend!
Bei Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG i.V. § 4 Nr. 1a
UStG müssen wir die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
buchhalterisch u. für Dritte lückenlos nachvollziehbar
nachweisen!
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