Gliederung der GUV, § 275
(1) 1Die Gewinn-
und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren
aufzustellen. 2Dabei sind
die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen
Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2)
Bei Anwendung des
Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
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1. |
Umsatzerlöse |
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2. |
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und
unfertigen Erzeugnissen |
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3. |
andere aktivierte Eigenleistungen |
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4. |
sonstige betriebliche Erträge |
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5. |
Materialaufwand: |
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a) |
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für
bezogene Waren |
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b) |
Aufwendungen für bezogene Leistungen |
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6. |
Personalaufwand: |
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a) |
Löhne und Gehälter |
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b) |
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung
und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung |
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7. |
Abschreibungen: |
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a) |
auf immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und Sachanlagen |
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b) |
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit
diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen
Abschreibungen überschreiten |
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8. |
sonstige betriebliche Aufwendungen |
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9. |
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen |
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10. |
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen |
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11. |
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen |
|
12. |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des
Umlaufvermögens |
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13. |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen |
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14. |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
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15. |
Ergebnis nach Steuern |
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16. |
sonstige Steuern |
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17. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
(3)
Bei Anwendung des
Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
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1. |
Umsatzerlöse |
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2. |
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse
erbrachten Leistungen |
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3. |
Bruttoergebnis vom Umsatz |
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4. |
Vertriebskosten |
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5. |
allgemeine Verwaltungskosten |
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6. |
sonstige betriebliche Erträge |
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7. |
sonstige betriebliche Aufwendungen |
|
8. |
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen |
|
9. |
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen |
|
10. |
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen |
|
11. |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des
Umlaufvermögens |
|
12. |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen |
|
13. |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
|
14. |
Ergebnis nach Steuern |
|
15. |
sonstige Steuern |
|
16. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |
(4) Veränderungen der Kapital-
und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung
erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag"
ausgewiesen werden.
(5)
Kleinstkapitalgesellschaften §267a können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die
Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
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1. |
Umsatzerlöse, |
|
2. |
sonstige Erträge, |
|
3. |
Materialaufwand, |
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4. |
Personalaufwand, |
|
5. |
Abschreibungen, |
|
6. |
sonstige Aufwendungen, |
|
7. |
Steuern, |
|
8. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. |

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