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Arbeitgeberdarlehen | Vorschuss an Mitarbeiter*innen

Da wir uns auf dieser Site vornehmlich auf die technische Umsetzung von Geschäftsfällen in der Arbeitswelt 4.0 konzentrieren, überlasse ich es anderen Autoren, die das besser können, über den psychologischen Aspekt eines Darlehens zu schreiben: Ob und wie weit ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter*innen durch einen Arbeitgeberkredit an sein Unternehmen bindet, seine Wertschätzung dadurch ausdrückt, etc.!

Für das Argument des firmeninternen Aufstiegs aus der Eigeninitiative einer/s Mitarbeiter*in gibt es für einen Chef und seine Belegschaft definitiv geeignetere Möglichkeiten (z.B . Förderungen der Agentur f. Arbeit mit Lohnfortzahlung Arbeitnehmer und geringem Eigenanteil des Arbeitgebers für die Zeit der Qualifizierung ), um sich der Loyalität seiner/seines Mitarbeiter*in langfristig sicher zu sein.

In vielen Unternehmen gehören interne Firmenschulungen zum Standardrepertoire, z.B.: Englisch- o. Chinesischunterricht, IT-Schulung, Verkaufstraining, Personalcoaching... Dieser "Mix" aus extrinsischer und intrinsischer Motivation stärkt das Gemeinschaftsgefühl erheblich und fällt positiv auf das gesamte Unternehmen zurück.


Zwei Geschäftsfälle

Sowohl AG-Darlehen, als auch Vorschüsse sind unternehmensseitig Forderungen , die in der Bilanz, falls nicht abschließend zurückgezahlt, auf der Aktiv-Seite ausgewiesen sein müssen.

Im ersten Schritt bleibt bei beiden Vorgängen das Lohnbuchhalterprogramm buchhalterisch zunächst außen vor. Die/der MA*in bekommt die Zahlung bar aus der Kasse o. als Banküberweisung auf ihr/sein Konto:



Die Buchungen werden auch aus Gründen der Übersichtlichkeit auf unterschiedliche Konten gebucht.

Beide Zahlungen müssen nun als Nettoabzug in der Lohn & Gehalt Software hinterlegt werden. Bei Frau Richter handelt es sich um ein zinsloses Darlehen (....) mit monatlicher Einbehaltung von 200,- €; bei Herrn Dolatka um einen Einmalabzug bei der nächsten Gehaltsabrechnung:


Bei beiden Buchungen handelt es sich aus Sicht der Gehaltssoftware um Verbindlichkeiten, da hier etwas abgezogen wird, wofür es keinen Gegenbeleg gibt!

Ausgeglichen werden die Verbindlichkeiten aus dem Lohnverrechnungskonto und den Forderungen in der FIBU:



In der Summen & Saldenliste ergibt sich folgendes folgendes Bild im Umlaufvermögen zum Bilanztichtag:



Neben wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Arbeitgeberdarlehen an dieser Stelle folgende Auszüge:


Bis zu einer Höhe von 2.600,00 € kann das Arbeitgeberdarlehen zinslos gewährt werden.

Ein Gehaltsvorschuss ist nicht als Kredit anzusehen.

Eine Rückzahlungsklausel stellt sicher, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die sofortige Fälligkeit der Arbeitgeberdarlehen eintritt. Fehlt es an der Klausel, so stellt das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgeberdarlehens dar.

Zahlt die/der Arbeitnehmer*in, aus welchen Gründen auch immer, das Darlehen nicht zurück, gilt das Darlehen als normaler Arbeitslohn und unterliegt damit der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.


Journal
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